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AGB+REcrew GmbH

Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der REcrew GmbH für die Serviceleistung „recrew Personaldienstleistung“ - Arbeitnehmerüberlassung

 

1. Allgemeines

REcrew GmbH – nachstehend REcrew - versteht sich als Anbieter von verschiedenen Serviceleistungen für die spezifischen Anforderungen von Unternehmen aus Handel, Medien, Gastronomie und Tourismus.  Das Spektrum von REcrew umfasst Services für alle wesentlichen Bereiche einer Unternehmensstruktur und ist in einem Markenportfolio geordnet.

Aufträge an REcrew, die über die Serviceleistung „recrew Personaldienstleistung“ – nachstehend recrew - angeboten wurden, werden ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Ergänzungen bestätigt und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Überlassung von Mitarbeitern 

REcrew (hier als der Verleiher) bietet dem Auftraggeber (hier als der Entleiher) im Rahmen der recrew Serviceleistungen ab dem Datum der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) die Überlassung von Mitarbeitern der REcrew als Leih-arbeitnehmer für Einsätze im Betrieb des Entleihers sowie an anderen Einsatzorten an.

 

Der Verleiher ist im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gem. § 1 Abs. 1 AÜG. Anlage 1. Diese Erlaubnis wurde von der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg am 08.05.2013 erteilt und wurde zum 05.04.2017 unbefristet erteilt. Der Verleiher ist verpflichtet, den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalles der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist der Entleiher vom Verleiher auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und auf die gesetzliche Abwicklungsfrist hinzuweisen.

 

Die Anzahl der Leiharbeitnehmer, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung mit erforderlichen Qualifikationen, Einsatzorten und Einsatzzeiten ergeben sich jeweils aus den gesonderten Anfragen des Entleihers an den Verleiher. Im Auftragsfall werden die Vorgaben in einer separaten Auftragsbestätigung erfasst und erfolgte Einsätze mittels Stundennachweisen protokolliert. ("AUNA")

 

Ändern sich die Einsatzbedingungen der Leiharbeitnehmer, ist der Entleiher verpflichtet, dies dem Verleiher unverzüglich vorher schriftlich mitzuteilen.

 

Der Verleiher ist im Auftragsfall berechtigt, jeden Leiharbeitnehmer durch einen anderen Leiharbeitnehmer mit der erforderlichen Qualifikation zu ersetzen. In diesem Fall wird der Verleiher dem Entleiher dies rechtzeitig vorher ankündigen und mitteilen.

3. Vergütung 

Der Entleiher zahlt an den Verleiher eine Vergütung der vorgesehenen Tätigkeitsmerkmale auf Basis der Standort abhängigen und aktuell gültigen Preis / Leistungsübersichten. Weitere Vereinbarungen, insbesondere individuelle Konditionen und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Die genannten Tarife für Personalüberlassung enthalten alle Lohnnebenkosten wie z.B. Steuern, Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge. Alle Überlassungen werden über die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) des Verleihers REcrew abgewickelt.

4. Zuschläge Nacht, Sonn und Feiertage 

Für Einsätze zwischen 22:00 und 06:00 wird aufgrund der tariflichen Bestimmungen für alle in diesem Zeitraum geleisteten Stunden ein Aufschlag von 10% auf den jeweiligen Stundenpreis erhoben. Für Einsätze an Sonntagen wird für alle geleisteten Stunden an diesen Tagen ein Aufschlag von 20% auf den jeweiligen Stundenpreis erhoben. Für Einsätze an Feiertagen wird für alle geleisteten Stunden an diesen Tagen ein Aufschlag von 50% auf den jeweiligen Stundenpreis erhoben. Weitere Vereinbarungen, insbesondere individuelle Konditionen und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

5. Pausenregelung

Die gesetzlich geregelten Einsatzzeiten bei der Arbeitnehmerüberlassung sind auf maximal 10 Stunden exkl. Pausen je Mitarbeiter am Tag begrenzt (§6 AÜV). Spätestens nach 6 Stunden durchgängigem Arbeiten muss eine Ruhepause eingelegt werden. Ab 6 Stunden Arbeit beträgt diese 30 Minuten, ab 9 Stunden Arbeit 45 Minuten. Ablauf- oder betriebsbedingte Wartezeiten gelten u.U. nicht als Arbeitszeiten bzw. werden als “Pause2” nach Rücksprache separat auf der AUNA vermerkt. Wir behalten uns dafür eine Berechnung zu den Angebotskonditionen vor.

 

6. Weitere Vertragsbedingungen im Falle einer Fahrerüberlassung

Von recrew überlassene Fahrer sind im Besitz der Führerscheinklasse B.

 

Bei zur Verfügung gestellten Fahrzeugen aller Art und Transportgeräten (Hubwagen, Sackkarren, usw.) gilt Folgendes: Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird vereinbart, dass weder der Verleiher noch der (überlassene) Mitarbeiter des Verleihers dem Auftraggeber oder dem Eigentümer des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges/ Transportgerätes für Schäden am Fahrzeug/ Transportgerät sowie Schäden gegenüber Dritten haften. Der Auftraggeber sichert zu, dass für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug/ Transportgerät ausreichender Versicherungsschutz besteht (Haftpflicht-, Vollkasko- und Insassenunfallversicherung). Die bei einer Vollkaskoversicherung übliche Selbstbeteiligung im Schadensfalle trägt der Auftraggeber. Bei Anmietung von Fahrzeugen aller Art oder Transportgeräten (Hubwagen, Sackkarren, usw.) durch MAXICO auf Veranlassung des Auftraggebers übernimmt der Auftraggeber die im Schadensfalle übliche Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung.

 

7.Schlussbestimmungen

Änderungen eines Auftrages oder weitere Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von kurzfristigen Auftragserweiterungen in Bezug auf die Erhöhung der Anzahl der Leiharbeitnehmer - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.

Sollte eine Regelung des Auftrages, eine Ergänzung oder ein Passus der allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Auslegung zu schließen ist.

Erfüllungsort für alle Leistungen ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls München vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

München, 20.01.2022

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